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General termsMedy Permentier2025-06-02T15:23:38+02:00
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Allgemeine geschäftsbedingungen für den zierpflanzenbau und den gartenbau der plantum

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Plantum für Ausgangsmaterial und Pflanzen aus dem Zierpflanzenbau und dem Gartenbau sowie Gartenbaumaterialien.

Hinterlegt bei der Industrie- und Handelskammer Rotterdam, Geschäftsstelle Gouda, am 21 Mai 2012. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem niederländischen Text und der Übersetzung ist der niederländische Text bindend.

Artikel 1 Begriffsbestimmung

1. Unter dem „Verkäufer“ wird verstanden: die natürliche oder juristische Person, die ge-werbsmäßig Produkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 liefert und Vereinbarungen über diese Produkte schließt, dies im weitesten Sinne, unter anderem Einkauf und Verkauf von Produkten, Vermietung und/oder Verkauf von in dem eigenen Unternehmen gezüchteten Produkten, Vervielfältigung von Blumen und Pflanzen.

2. Unter dem „Käufer“ wird verstanden: die natürliche oder juristische Person, mit der der Verkäufer einen Vertrag über die in Artikel 1 Absatz 3 erwähnten Produkte schließt.

3. Unter „Produkt“ oder „Produkten“ wird verstanden: Ausgangsmaterial und/oder Pflanzen aus dem Zierpflanzenbau und dem Gartenbau sowie Gartenbaumaterialien, wie Düngemittel und Pflanzenschutzmittel.

Artikel 2 Anwendbarkeit

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle von dem Verkäufer getätigten Angebote, Verkäufe, Lieferungen und alle geschlossenen Verträge über die in Artikel 1 Absatz 3 dieser AGB beschriebenen Produkte.

2. Eventuelle AGB des Käufers, egal welcher Art und wie sie auch genannt werden, finden keine Anwendung, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

3. Abweichende Bedingungen sind ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Sie werden, soweit sie nicht an die Stelle der Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen treten, als Ergänzung zu diesen AGB betrachtet.

4. Der Verkäufer stellt dem Käufer ein Exemplar dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung.

Artikel 3 Angebote und Preise

1. Alle Angebote sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wur-de. Offerten oder Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von höchstens 30 Tagen.

2. Durch die schriftliche Bestätigung der Offerte bzw. des Angebots durch den Käufer gilt der Vertrag als zustande gekommen, es sei denn, dass der Verkäufer innerhalb von fünf Tagen nach Versand der Bestätigung durch den Käufer schriftlich Bedenken dagegen anmeldet.

3. Kommt ein Vertrag durch Vermittlung von Handelsvertretern, Händlern und/oder anderen Vermittlern und/oder Wiederverkäufern zustande, bindet dieser den Verkäufer erst, nachdem dieser schriftlich von dem Verkäufer angenommen wurde.

4. Die Preise verstehen sich zuzüglich MwSt. und Nebenkosten, unter anderem: Transportkosten, Verpackungskosten, Kosten der Qualitätsüberwachung und/oder der phytosanitären Prüfungen, Einfuhrzölle, behördliche und andere öffentlich-rechtliche Abgaben, sowie sortenschutzrechtliche und etwaige andere Gebühren, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wurde kein Preis vereinbart, ist der am Lieferzeitpunkt geltende Preis des Verkäufers maßgeblich.

5. Der Verkäufer hat das Recht, den Preis nach billigem Ermessen einem von ihm zu be-stimmenden Niveau anzupassen, wenn seine Kosten seit der Preisfestsetzung in erheblichem Maße angestiegen sind.

6. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, in Euro (€).

7. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer schuldet dieser sofort 25 % des Bruttover-kaufswerts der zu liefernden Produkte als Rücktrittsentschädigung.

8. Falls die betreffenden Produkte sich durch den oben bezeichneten Rücktritt als unver-käuflich oder nur zu einem niedrigeren Preis als verkäuflich erweisen, haftet der Käufer für etwaige Preisunterschiede und weitere von dem Verkäufer erlittene Schäden.

9. Die beiden Parteien sind verpflichtet, die etwaigen Schäden infolge des Rücktritts mög-lichst zu beschränken.

Artikel 4 Verkaufsvorbehalt

1. Bestellungen von Produkten, wofür Material von dem Käufer anzukaufen ist, das wäh-rend des Einkaufs noch nicht ausgewachsen ist, werden von dem Verkäufer unter dem Vorbehalt des normalen Aufzuchtdurchschnitts von gutem Pflanzenmaterial von gutem Aussehen angenommen.

2. Das ganze oder teilweise Scheitern der Aufzucht oder Ernte von Produkten oder die teilweise Fäulnis während des Aufbewahrens aus jedwedem Grund befreit den Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung und von seinen weiteren Verpflichtungen, außer wenn dies Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers zuzuschreiben ist.

3. Ist die Lieferung einer bestellten Sorte aus irgendeinem Grund nicht möglich, hat der Verkäufer das Recht, eine andere Sorte zu liefern oder die Bestellung zu stornieren. Der Verkäufer wird sich bemühen, im Einvernehmen mit dem Käufer eine möglichst gleichwertige Sorte zu liefern. Diese Ersatzlieferung erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie ursprünglich vereinbart. Nimmt der Käufer eine andere Sorte nicht an, hat er das Recht, die Bestellung der betreffenden Sorte zu stornieren. Ist die Bestellung der nicht lieferbaren Sorte Teil eines ausführlicheren Vertrags, betrifft die bezeichnete Stornierung nur diese nicht lieferbare Sorte und der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen. Wurde die Lieferung einer anderen Sorte vereinbart, hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Vertragsauflösung.

Artikel 5 Lieferung und Transport

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern nichts anders vereinbart wurde. Bei der Lieferung geht die Gefahr der betreffenden Produkte, mit alldem, was damit verbunden ist, auf den Käufer über.

2. Der Verkäufer bestimmt im Einvernehmen mit dem Käufer den Liefertermin oder den Lieferzeitraum. Angegebene Lieferfristen werden nicht als Endfristen betrachtet. Wurde ein Liefertermin vereinbart, wird der Verkäufer sich bemühen, diesen Liefertermin soviel wie möglich einzuhalten. Kann der Verkäufer nicht an dem vereinbarten Tag oder innerhalb der vereinbarten Frist liefern, wird er den Käufer möglichst rechtzeitig davon unterrichten. Die Parteien werden im Einvernehmen einen neuen Liefertermin vereinbaren. Dieser neue Liefertermin gilt sofort als der vereinbarte Liefertermin.

3. Nimmt der Käufer die bestellten Produkte vor dem vereinbaren Liefertermin oder dem vereinbarten Lieferzeitraum ab, wie in Absatz 2 bestimmt, geht die sich daraus ergebende Gefahr völlig zulasten des Käufers.

4. Nimmt der Käufer die bestellten Produkte nach dem vereinbarten Liefertermin ab, oder will er das, geht die Gefahr eines etwaigen durch die längere Aufbewahrung auftretenden Qualitätsverlusts völlig zulasten des Käufers.

5. Etwaige zusätzliche Kosten infolge einer frühzeitigen oder späteren Abnahme der Pro-dukte gemäß Absatz 3 oder 4 dieses Artikels gehen auf Rechnung des Käufers.

6. Ist nach Ablauf einer beschränkten Aufbewahrungsfrist, die in Anbetracht der Produktsorte als angemessen betrachtet werden kann, keine Abnahme durch den Käufer erfolgt und überlässt das Risiko des Qualitätsverlusts und/oder der Fäulnis der Produkte keine andere Wahl, wird die Bestellung als durch den Käufer aufgelöst betrachtet. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, die demzufolge durch den Verkäufer zu erleidenden Schäden zu ersetzen.

Artikel 6 Verpackung/Emballage/Karren/Paletten

1. Einwegverpackungen können berechnet werden und werden nicht zurückgenommen.

2. Alle Verpackungen und Emballagen, mit Ausnahme von Einwegemballagen, bleiben das Eigentum des Verkäufers.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Käufer für Mehrwegverpackungen und anderes nachhaltiges Material eine vereinbarte Nutzungsentschädigung in Rechnung zu stellen, die gesondert in der Rechnung anzugeben ist.

4. Der Käufer ist verpflichtet, Verpackungen und Emballagen innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung oder gleich nach dem Anpflanzen, auf eigene Rechnung und in gutem Zu-stand und unter den richtigen hygienischen Umständen an den Verkäufer zurückzuschi-cken. Wurde vereinbart, dass der Verkäufer die Verpackungen und Emballagen selbst abholen wird, hat der Käufer dafür zu sorgen, dass die Verpackungen und Emballagen in gutem Zustand und unter den richtigen hygienischen Umständen bleiben und dass diese derart gelagert werden, dass der Verkäufer diese in einer normalen Weise abholen kann.

5. Der Käufer darf die Verpackungen und Emballagen nicht weiterhin benutzen oder von Drittpersonen gebrauchen lassen.

6. Werden Karren, Rollcontainer oder Mehrwegpaletten mitgeliefert, hat der Käufer innerhalb einer Woche identische Karren, Rollcontainer oder Mehrwegpaletten mit der gleichen Registrierungsweise (wie Chip oder Etikett) zurückzuschicken, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es ist dem Käufer untersagt, diese für den eigenen Gebrauch zu benutzen oder von Drittpersonen gebrauchen zu lassen.

7. Bei Beschädigung oder Verlust von Mehrwegverpackungen, -karren, – rollcontainern, paletten usw. ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Reparatur- oder Ersatzkosten sowie gegebenenfalls die zusätzlichen Mietkosten infolge des zu späten Zurückschickens zu erstatten.

Artikel 7 Zahlung

1. Der Verkäufer hat das Recht, von dem Käufer eine Vorauszahlung auf den Rechnungsbetrag von 50 % zu verlangen.

2. Die Zahlung hat innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart.

3. Der Käufer ist nicht befugt, den zu bezahlenden Kaufpreis mit Beträgen wegen einer von ihm behaupteten Gegenforderung aufzurechnen.

4. Der Käufer ist nicht befugt, wegen von ihm bei dem Verkäufer beanstandeter Produkte die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung zu verschieben, es sei denn, dass der Verkäufer im Tausch für eine Sicherheitsleistung ausdrücklich mit einer Verschiebung einverstanden ist.

5. Alle Zahlungen erfolgen in der Geschäftsstelle des Verkäufers oder durch Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Verkäufer anzugebendes Bankkonto.

6. Zahlungen haben in Euro (€) zu erfolgen, sofern in der Rechnung nichts anderes angegeben ist. Der Verkäufer hat das Recht, im letzten Fall Kursunterschiede an den Käufer weiterzugeben.

7. Erfüllt der Käufer seine sich aus Absatz 2 dieses Artikels ergebende Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig, gilt er als von Rechts wegen in Verzug. Dann ist der Verkäufer berechtigt, 1 % Zinsen pro Monat ab dem Tag zu berechnen, an dem der Käufer mit der Erfüllung der in Absatz 2 bezeichneten Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gerechnet wird. Der Verkäufer ist ebenfalls berechtigt, im Fall eines Verzugs des Käufers den dadurch entstandenen Währungskursverlust in Rechnung zu stellen.

8. Ist der Käufer in Verzug oder erfüllt er auf andere Weise eine seiner Verpflichtungen nicht, gehen alle angemessenen Kosten für die Erwirkung der Erfüllung, sowohl die ge-richtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten, zu seinen Lasten.

9. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen oder Verträge nicht oder nicht länger auszuführen, wenn der Käufer frühere Lieferungen nicht bezahlt oder wenn der Käufer auf andere Weise seine Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt hat bzw. nicht zu erfüllen droht. Der Käufer ist verpflichtet, die Schäden, die dem Verkäufer daraus entstehen, zu ersetzen. Der Verkäufer haftet nicht für etwaige Schäden des Käufers infolge der Nichtausführung von Bestellungen.

10. Der Käufer mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat als den Niederlanden hat dem Verkäufer seine richtige Umsatzsteueridentifikationsnummer schriftlich mitzuteilen. Der Käufer wird dem Verkäufer ferner alle Angaben und Unterlagen verschaffen, die der Verkäufer zu dem Beweis braucht, dass die Produkte in einem anderen EU-Mitgliedstaat als den Niederlanden abgeliefert wurden. Der Käufer leistet dem Verkäufer Gewähr gegen alle sich aus der Nichteinhaltung bzw. der nicht vollständigen Einhaltung der Bestimmungen in diesem Absatz durch den Käufer ergebenden Ansprüche und gegen alle nachteiligen Folgen davon. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den von dem Käufer geschuldeten Preis um den MwSt.-Satz zu erhöhen, der für die betreffende Lieferung bei Ablieferung in den Niederlanden gelten würde.

Artikel 8 Höhere Gewalt

1. Unter höherer Gewalt wird verstanden: Jeder Umstand, der nicht in den direkten Ein-flussbereich des Verkäufers fällt, wodurch die Vertragserfüllung ihm vernünftigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Darunter fallen unter anderem Streiks, Feuer, ext-reme Wetterverhältnisse oder behördliche Maßnahmen und Krankheiten und Seuchen einerseits und Mängel in den dem Verkäufer angelieferten Materialien andererseits.

2. Kann die Vertragserfüllung infolge höherer Gewalt dem Verkäufer nicht zugemutet werden, hat der Verkäufer den Käufer so bald wie möglich schriftlich von den Umständen in Kenntnis zu setzen.

3. In einem Fall höherer Gewalt werden die Parteien über eine Änderung des Vertrags oder über eine ganze oder teilweise Auflösung des Vertrags beratschlagen.

4. Erreichen die Parteien innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der be-zeichneten Umstände keine Übereinstimmung über Änderung oder

Auflösung, kann jede der Parteien das gemäß Artikel 14 zuständige Gericht anrufen.

Artikel 9 Unvorhergesehene Umstände

1. Im Fall von unvorhergesehenen Umständen bei einer der Parteien, die dermaßen gravierend sind, dass der anderen Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann, an dem geschlossenen Vertrag unverändert festzuhalten, wird die eine Partei die andere Partei schriftlich über die unvorhergesehenen Umstände informieren und werden die Parteien über eine Änderung des Vertrags oder über eine ganze oder teilweise Auflösung des Vertrags beratschlagen.

2. Erreichen die Parteien innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der be-zeichneten Umstände keine Übereinstimmung über Änderung oder Auflösung, kann jede der Parteien das gemäß Artikel 14 zuständige Gericht anrufen.

Artikel 10 Gewährleistungen und Beanstandungen

1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte, die vertragsgemäß zu liefern sind, den in den anwendbaren Ordnungen der niederländischen Prüfstellen, die zur Zeit des Ver-tragsabschlusses gültig sind, gestellten Anforderungen erfüllen.

2. Der Verkäufer haftet nicht für die Reinrassigkeit derjenigen Produkte, die als rückmutierend allgemein bekannt sind.

3. Der Verkäufer haftet nicht für Wachstum und Blüte der gelieferten Produkte.

4. Dem Käufer werden jeweils nach bestem Wissen und Möglichkeiten, von oder im Namen des Verkäufers alle verlangten Kulturinformationen erteilt, jedoch ohne jedwede Haftung des Verkäufers.

5. Der Verkäufer registriert die von ihm verwendeten Pflanzenschutzmittel in der eigenen Buchhaltung. Abschriften dieser Registrierung können von dem Käufer angefordert werden.

6. Beanstandungen in Bezug auf sichtbare Mängel, unter anderem der Anzahl, des Maßes oder des Gewichts der gelieferten Produkte, sind dem Verkäufer spätestens innerhalb von zwei Tagen nach der Ablieferung zu melden und innerhalb von acht Tagen schrift-lich bei dem Verkäufer geltend zu machen.

7. Beanstandungen in Bezug auf nichtsichtbare Mängel sind sofort (spätestens jedoch in-nerhalb von zwei Tagen) nach der Feststellung dem Verkäufer zu melden und innerhalb von acht Tagen schriftlich bei dem Verkäufer geltend zu machen.

8. Beanstandungen sind dem Verkäufer außerdem innerhalb einer solchen Frist zu melden, dass der Verkäufer das Produkt überprüfen kann.

9. Bei Beanstandungen ist mindestens Folgendes anzugeben: a. eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels; b. die Lagerstelle des Produkts, auf das die Beanstandung sich bezieht; c. eine Angabe der Fakten, anhand derer festgestellt werden kann, dass die vom Verkäufer gelieferten und die vom Käufer beanstandeten Produkte dieselben sind.

10. Werden gelieferte Produkte kraft der Bestimmungen in diesem Artikel vom Käufer beanstandet und erzielen der Käufer und der Verkäufer nicht sofort eine gütliche Einigung, hat der Käufer einen unabhängigen offiziell anerkannten Sachverständigen hinzuzuziehen, der ein Gutachten aufstellt. Die Kosten für das Gutachten gehen, falls die Beanstandung gerechtfertigt ist, zulasten des Verkäufers und, falls sie nicht gerechtfertigt ist, zulasten des Käufers. Die betreffenden Kosten sind jedenfalls von dem Käufer zu verauslagen.

11. Beanstandungen eines Teils der gelieferten Produkte können nie dazu führen, dass der Käufer die ganze Lieferung beanstandet.

12. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Menge der gelieferten Partie bei der Entgegennahme zu überprüfen (überprüfen zu lassen) und eine festgestellte Abweichung in der Menge gemäß Absatz 6 dieses Artikels dem Verkäufer zu melden.

13. Die Geltendmachung einer Beanstandung verschiebt die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht, ungeachtet, ob die Beanstandung begründet ist oder nicht.

Artikel 11 Haftung

1. Der Verkäufer übernimmt keinerlei Haftung, außer in einem der in diesem Artikel er-wähnten Fälle. In einem solchen Fall beschränkt sich die Haftung des Verkäufers höchs-tens auf den Rechnungswert. In keinem Fall haftet der Verkäufer für irgendeine Form von Folgeschäden, entgangenem Umsatz oder entgangenem Gewinn.

2. Der Verkäufer haftet nicht für durch höhere Gewalt im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 ver-ursachte Schäden.

3. Jede Haftung in Bezug auf die nicht rechtzeitige Lieferung durch den Verkäufer wird hiermit ausgeschlossen, es sei denn, dass der vereinbarte Liefertermin gemäß Artikel 5 Absatz 2 um mehr als sieben Tage überschritten wird. Im Fall einer Überschreitung des Liefertermins um mehr als sieben Tage ist der Verkäufer schriftlich in Verzug zu setzen, wobei der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung seiner Verpflichtungen zu stellen hat.

4. Schadensersatz bei einer Beanstandung erfolgt nur, wenn die Beanstandung gemäß Artikel 10 geltend gemacht wurde, sich als berechtigt erweist und Vorwerfbarkeit oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers vorliegt. Daneben beschränkt der Schadensersatz sich auf den Teil der gelieferten Produkte, der beanstandet wurde.

5. Scheitert ein Teil der Zucht bei dem Käufer infolge der gelieferten Produkte, übersteigt, falls der Verkäufer gemäß Absatz 4 dieses Artikels verpflichtet ist, Schadensersatz zu zahlen, der von dem Verkäufer geschuldete Schadensersatz den Prozentsatz des Rech-nungswerts nicht, der dem Teil der Zucht, der beim Käufer gescheitert ist, entspricht. Falls bei einer Schadensmeldung der Verkäufer und der Käufer gemeinsam oder eine Drittperson den Prozentsatz der abweichenden, kranken oder schwachen Pflanzen feststellen, ist dieser Prozentsatz maßgeblich für die Höchsthaftung des Verkäufers.

6. Der Schadensersatz darf vom Käufer nicht aufgerechnet werden und berechtigt nicht dazu, den Rechnungsbetrag nicht oder nicht rechtzeitig zu begleichen. 7. Die beiden Parteien haben die Pflicht, etwaige Schäden so viel wie möglich zu beschrän-ken.

8. Jede mögliche Schadensersatzforderung aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedin-gungen verjährt, wenn und sobald seit der Lieferung der betreffenden Produkte, ohne dass die Forderung schriftlich bei dem Verkäufer eingereicht wurde, ein Jahr verstrichen ist.

Artikel 12 Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt und Sicherheitsleistung

1. Vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels geht das Eigentum der Produkte bei der Lieferung gemäß Artikel 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Käufer über.

2. Alle gelieferten und noch zu liefernden Produkte, sowie die daraus entstandenen Produkte, ohne Rücksicht auf den Stand des Zuchtprozesses, bleiben ausschließlich das Eigentum des Verkäufers, bis alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Käufer hat oder erhalten wird, unter anderem jedenfalls die in Art. 3:92 Absatz 2 BW [niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch] erwähnten Forderungen, vollständig beglichen sind.

3. Solange das Eigentum der Produkte nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf dieser die Produkte nicht verpfänden oder Dritten irgendwelches Recht daran einräumen, außer in seiner normalen Betriebsausübung. Der Käufer verpflichtet sich, auf erstes Verlangen des Verkäufers an der Bestellung eines Pfandrechts an den Forderungen, die der Käufer wegen der Weiterlieferung gegenüber seinen Abnehmern erlangt bzw. erlangen wird, mitzuwirken.

4. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der erforderlichen Sorgfalt und als dem Verkäufer erkennbar gehörend aufzubewahren.

5. Der Verkäufer ist berechtigt, die Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert wur-den und noch bei dem Käufer vorhanden sind, zurückzunehmen, wenn der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist oder sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder droht zu befinden. Der Käufer wird dem Verkäufer jederzeit zur Inspektion der Produkte und/oder zur Ausübung der Rechte des Verkäufers freien Zugang zu seinen Geländen und/oder Gebäuden gewähren.

6. Wenn der Verkäufer berechtigte Zweifel an dem Zahlungsvermögen des Käufers hegt, ist der Verkäufer befugt, seine Leistung zu verweigern, bis der Käufer Sicherheit für die Zahlung geleistet hat. Hat der Käufer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Aufforderung Sicherheit für die Zahlung geleistet, ist der Verkäufer befugt, den Vertrag aufzulösen. Der Käufer haftet in diesem Fall für die vom Verkäufer zu machenden Kosten.

Artikel 13 Sortenschutzrechtlicher oder vertraglicher Schutz von Sorten

1. Die gelieferten Produkte dürfen von dem Käufer nur zur Zucht des Endprodukts in dem Betrieb des Käufers verwendet werden. Das Endprodukt darf von dem Käufer ausschließlich unter dem betreffenden Sortennamen und gegebenenfalls Markennamen verkauft werden.

2. Ausgangsmaterial und Pflanzenmaterial von Sorten, die durch ein in den Niederlanden und/oder in irgendeinem anderen Staat angemeldetes oder erteiltes Sortenschutzrecht beziehungsweise durch eine Bedingung, die in allen nachfolgenden Verträgen festzuschreiben ist, geschützt werden, darf nicht zur weiteren Vermehrung der Sorte verwendet werden. Daneben darf illegal vermehrtes Ausgangsmaterial und Pflanzenmaterial nicht: a. zwecks Vermehrung behandelt werden, b. in den Verkehr gebracht werden, c. weiter vertrieben werden, d. ausgeführt werden, e. eingeführt werden, oder zwecks einer dieser Handlungen auf Lager gehalten werden.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, den Betrieb des Käufers bzw. die Grundstücke unter seiner Verwaltung, wo das von dem Verkäufer gelieferte Ausgangs- oder Pflanzenmaterial sich befindet, zu betreten, um das Material zu besichtigen bzw. zu beurteilen. Der Verkäufer wird den Käufer richtzeitig über sein Eintreffen informieren.

4. Der Käufer ist verpflichtet, den Prüfstellen direkt Zutritt zu seinem Betrieb und den Pflanzen zu gewähren, die im Namen des Eigentümers einer ihm gelieferten Sorte, Prüfhandlungen vornehmen. Der Käufer hat dabei auf Verlangen ebenfalls sofort Einsicht in seine Buchhaltung zu gewähren, wie Rechnungen, die für diese Untersuchung relevant sind.

5. Findet der Käufer eine Mutante in der geschützten Sorte, hat er dies dem Inhaber des Sortenschutzrechts und/oder seinem Vertreter sofort per eingeschriebenen Brief zu melden.

6. Auf schriftliche Anforderung des Inhabers des Sortenschutzrechts und/oder seines Vertreters wird der Käufer innerhalb einer Zeit von zwei Monaten nach Empfang dieser Anforderung unentgeltlich Probematerial der Mutante zur Verfügung des Inhabers des Sortenschutzrechts und/oder seines Vertreters stellen.

7. Es ist dem Käufer bekannt, dass der Finder einer Mutante, das heißt einer wesentlich abgeänderten Sorte, in der geschützten Sorte die Zustimmung des (der) Inhaber(s) des Sortenschutzrechts in Bezug auf die „Muttersorte“ braucht, um die Mutante zu verwer-ten.

8. Es ist dem Käufer insbesondere bekannt, dass der Finder einer Mutante Zustimmung des (der) Inhaber(s) des Sortenschutzrechts in Bezug auf die „Muttersorte“ braucht, um die in Absatz 2 erwähnten Handlungen in Bezug auf alles Material der Mutante, einschließlich geernteten Materiales (mithin auch Blumen, Pflanzen und/oder Pflanzteile), vorzunehmen.

9. Der Käufer ist verpflichtet, in jeder von dem Verkäufer verlangten Hinsicht mitzuwirken, unter anderem an dem Sammeln von Beweismaterial, falls der Verkäufer sich in ein Verfahren über Sortenschutzrechte oder andere geistige Eigentumsrechte verwickelt.

10. Der Käufer erteilt Großhändlern, Versteigerungsfirmen, Importeuren und/oder Exporteuren Zustimmung, dem Inhaber des Sortenschutzrechts und/oder seinem Vertreter Informationen über die Menge des geernteten Produkts, die der Käufer von den Sorten des Inhabers des Sortenschutzrechts vertreibt, zu erteilen. Daneben gibt der Käufer den Versteigerungsfirmen ausdrücklich Zustimmung, dem Inhaber des Sortenschutzrechts und/oder seinem Vertreter Informationen über die Menge des Produkts, die bei der Versteigerungsfirma unter dem Code ‘Sonstiges’ versteigert wird, zu erteilen.

Artikel 14 Streitigkeiten

1. Auf alle Verträge, auf die sich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teil-weise beziehen, findet niederländisches Recht Anwendung.

2. Alle Streitigkeiten (auch jene, die nur von einer Partei als solche bezeichnet werden) in Bezug auf die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Verträge, sowie alle Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, auf die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung finden, können von dem niederländischen Gericht entschieden werden, das in dem Gebiet, wo der Verkäufer niedergelassen ist, zuständig ist. Daneben hat der Verkäufer jederzeit das Recht, den Käufer vor das gesetzlich oder gemäß der geltenden internationalen Konvention zuständige Gericht zu laden.

Artikel 15 Schlussbestimmung

Wenn und soweit sich herausstellt, dass ein Abschnitt bzw. eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen in Widerspruch zu unabdingbaren Bestimmung des nationalen oder internationalen Rechts steht, wird diese/r als nicht vereinbart betrachtet und binden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen die Parteien im Übrigen weiterhin. Die Parteien werden dann beratschlagen, um zu einer neuen Bestimmung zu kommen, die dem beabsichtigten Zweck der Parteien soviel wie möglich entspricht.

  • Dienstleistungen

Allgemeine leistungsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die auftragsgemäße Durchführung von Aufzuchtarbeiten von pflanzlichem Ausgangsmaterial für Produkte des GartenbausGedeponeerd bij de Kamer van Koophandel Rotterdam op 13 januari 2011.

Paragraph 1 Anwendbarkeit

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf jede Vereinbarung Anwendung, bei welcher der Auftraggeber dem Auftragnehmer pflanzliches Ausgangsmaterial in Form von Saatgut, Stecklingen oder Gewebezucht liefert, um dieses Ausgangsmaterial zu Pflanzenmaterial aufzuzüchten. Die Grundlage dieser Vereinbarung besteht darin, dass das Ausgangs- und das daraus aufgezüchtete Pflanzenmaterial immer im Besitz des Auftraggebers bleiben.

2. Etwaige Bedingungen des Auftraggebers gleich welcher Art und gleich welcher Definition finden, sofern keine ausdrückliche schriftliche anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, keine Anwendung.

3. Abweichende Bedingungen sind ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Solche Bedingungen gelten, sofern sie nicht an die Stelle der Bedingungen der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen treten, als Ergänzung zu den vorliegenden Bedingungen.

Paragraph 2 Begriffsdefinitionen

1. Unter “Auftraggeber” wird die natürliche oder juristische Person verstanden, die den “Auftragnehmer” zur Aufzucht von pflanzlichem Ausgangsmaterial im Besitz des Auftraggebers zu Pflanzenmaterial beauftragt, das für die Zucht im Betrieb des Auftraggebers oder für die Folgezucht in Drittbetrieben geeignet ist.

2. Unter “Auftragnehmer” wird die natürliche oder juristische Person verstanden, die sich zur Durchführung der für die Aufzucht des Pflanzenmaterials erforderlichen Arbeiten verpflichtet.

Paragraph 3 Angebote und Preise

1. Alle Angebote sind unverbindlich, sofern keine ausdrückliche schriftliche anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Jedes Angebot hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen.

2. Mit der schriftlichen Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber, in der mit Nachdruck angegeben wird, dass es sich um einen Dienstleistungsvertrag handelt, gilt die Vereinbarung als zu Stande gekommen, es sei denn, dass der Auftragnehmer innerhalb von fünf Tagen nach dem Versand der Bestätigung durch den Auftraggeber einen schriftlichen Einwand gegen den Auftrag vorlegt.

3. Vereinbarungen werden unter der Voraussetzung getroffen, dass das Ausgangsmaterial mit Angabe des Namens der Rasse und mit der entsprechenden Spezifizierung dem Auftragnehmer beim Anfang der Aufzuchtarbeiten zur Verfügung steht.

4. Kommt eine Vereinbarung durch Vermittlung von Handelsvertretern, Händlern und/oder anderen Vermittlern und/oder Wiederverkäufern zu Stande, so ist der Auftragnehmer erst an der betreffenden Vereinbarung gebunden, nachdem er diese schriftlich angenommen hat.

5. Die Preise verstehen sich, sofern keine schriftliche anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, zuzüglich Mehrwertsteuer und Zusatzkosten, darunter Transportkosten, Verpackungskosten, die Kosten der Qualitätsüberwachung und/oder der phytosanitären Prüfung, Einfuhrzölle, Abgaben an Behörden und andere öffentlich-rechtliche Instanzen sowie züchterrechtliche und etwaige weitere Entschädigungen.

6. Die Preise werden, sofern keine anderen Angaben gemacht sind, in EURO (€) angegeben.

7. Im Falle der Stornierung der Vereinbarung durch den Auftraggeber vor der Aussaat oder Anpflanzung schuldet der Auftraggeber sofort 25 Prozent des Rechnungswertes der vereinbarten Aufzuchtarbeiten. Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für alle bereits vom Auftragnehmer gemachten Unkosten. Bei der Stornierung der Vereinbarung durch den Auftraggeber nach der Aussaat oder Anpflanzung schuldet der Auftraggeber sofort 100 Prozent des Rechnungswertes der vereinbarten Aufzuchtarbeiten als Stornierungsentschädigung.

8. Sollte der Auftraggeber nach einer Stornierung im obigen Sinne die Saat oder das Pflanzenmaterial zurückverlangen, so hat er den Auftragnehmer hiervon gleichzeitig mit der Stornierung in Kenntnis zu setzen. Holt der Auftraggeber die Saat oder das Pflanzenmaterial nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Stornierung beim Auftragnehmer ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Saat oder das Pflanzenmaterial zu vernichten.

9. Beide Parteien haben die Pflicht, etwaige Schäden möglichst zu begrenzen.

Paragraph 4 Lieferung und Transport

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern keine schriftliche anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist.

2. Der Auftragnehmer legt nach Rücksprache mit dem Auftraggeber das Datum der Lieferung fest. Angegebene Lieferzeiten gelten nicht als äußerste Frist. Ist ein Lieferdatum vereinbart worden, so wird der Auftragnehmer versuchen, dieses Datum für die Lieferung so viel als möglich einzuhalten. Kann der Auftragnehmer nicht an dem vereinbarten Datum oder innerhalb der vereinbarten Frist liefern, so wird er den Auftraggeber hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzen. Die Parteien werden im gegenseitigen Einvernehmen einen neuen Tag der Ablieferung festlegen. Dieser neue Tag der Ablieferung wird als das vereinbarte Lieferdatum im Sinne von Paragraph 10 Absatz 5 gelten.

3. Nimmt der Auftraggeber die bestellten Produkte vor dem / der im Sinne von Absatz 2 vereinbarten Lieferdatum oder Lieferzeit ab, so geht die damit verbundene Gefahr ganz zu Lasten des Auftraggebers.

4. Nimmt der Auftraggeber die bestellten Produkte nach dem vereinbarten Lieferdatum ab oder will er diese nach diesem Datum abnehmen, so geht die Gefahr eines etwaigen als Folge der längeren Aufbewahrung auftretenden Qualitätsverlustes ganz zu Lasten des Auftraggebers. Auch die vom Auftragnehmer gemachten Kosten für die längere Aufbewahrung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Paragraph 5 Verpackung / Emballage / Karren / Paletten

1. Die einmalige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

2. Alle Verpackungen und Emballage bleiben mit Ausnahme von Einweg-Emballage im Eigentum des Auftragnehmers.

3. Der Auftragnehmer hat das Recht, dem Auftraggeber für die Mehrwegverpackung und sonstige nachhaltige Materialien eine vereinbarte Nutzungsentschädigung in Rechnung zu stellen, die in der Rechnung gesondert angegeben wird.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung oder unverzüglich nach dem Anpflanzen, die Verpackung und Emballage auf eigene Kosten und in gutem Zustand sowie unter den korrekten hygienischen Bedingungen an den Auftraggeber zurückzusenden. Ist vereinbart worden, dass der Auftragnehmer die Verpackung und Emballage selbst abholen wird, so hat der Auftraggeber mit Berücksichtigung des vom Auftragnehmer angekündigten Datums dafür zu sorgen, dass die Verpackung und Emballage in gutem Zustand und unter den korrekten hygienischen Umständen bleiben und hat er sie so zu lagern, dass der Auftragnehmer sie in einer normalen Art und Weise abholen kann.

5. Der Auftraggeber darf die Verpackung und die Emballage nicht zur Nutzung behalten oder Drittpersonen zur Nutzung überlassen.

6. Karren, Rollcontainer und Mehrwegpaletten sind sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sofort zurückzusenden. Es ist verboten, diese Gegenstände zur eigenen Nutzung zu verwenden oder sie Drittpersonen zu überlassen.

7. Bei einer Beschädigung oder Verlust von Mehrwegverpackungen, Karren, Rollcontainern, Paletten u. ä. ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Kosten der Reparatur oder des Ersatzes sowie etwaige zusätzliche Mietkosten als Folge zu später Rücksendung zu erstatten.

Paragraph 6 Zahlung

1. Die Zahlung hat in mehreren Raten zu erfolgen, die in Rechnung gestellt werden, je nachdem wie die zu erbringende Leistung vorangeht. Der Auftragnehmer wird für jede Rate die erforderlichen Materialien und Hilfsstoffe in Rechnung stellen, die nach der Zahlung in den Besitz des Auftraggebers übergehen. Darunter werden nicht die Verpackungen und Emballage verstanden.

2. Alle Zahlungen haben innerhalb von sieben Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Zahlung der letzten Rate hat vor der Lieferung des Pflanzenmaterials zu erfolgen.

3. Der Auftraggeber ist nicht befugt, den zu zahlenden Preis mit Gegenforderungen aufzurechnen.

4. Der Auftraggeber ist nicht befugt, im Falle einer von ihm beim Auftragnehmer vorgebrachten Beanstandung der gelieferten Produkte die Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtung aufzuschieben.

5. Der Leistungsort für Zahlungen an den Auftragnehmer, stellt dessen Geschäftsadresse dar, oder findet durch die Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Auftragnehmer anzugebendes Bankkonto statt.

6. Die Zahlung hat in EURO (€) zu erfolgen, sofern in der Rechnung keine anderen Angaben gemacht werden. Der Auftragnehmer hat das Recht, in dem letzten Fall Kursunterschiede an den Auftraggeber weiterzugeben.

7. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, kommt er gesetzmäßig in Verzug. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, zu diesem Zeitpunkt den Besitz des Pflanzenmaterials zu fordern. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nicht für etwaige Schäden an der Lieferung und für etwaige Schäden in Folge der Nichtlieferung des Pflanzenmaterials.

8. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer das Recht, einen monatlichen Zins von 1 Prozent zu berechnen, welcher Zins von jenem Tag an gilt, an dem der Auftraggeber mit der Entsprechung der in Absatz 2 genannten Zahlungsverpflichtung säumig geblieben ist, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gerechnet wird. Der Auftragnehmer hat außerdem das Recht, im Falle der Säumigkeit des Auftraggebers den ihm dadurch entstandenen Wechselkursverlust in Rechnung zu stellen.

9. Ist der Auftraggeber in Verzug oder in anderer Weise bei der Einhaltung einer seiner Verpflichtungen säumig, so gehen alle mit der Erwirkung der Begleichung verbundenen angemessenen Kosten – sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten – auf seine Rechnung.

10. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge oder Vereinbarungen nicht oder nicht länger auszuführen, wenn der Auftraggeber in irgendeiner Weise seinen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommen oder nicht nachzukommen drohen sollte. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige dem Auftragnehmer als Folge der Nichtausführung von Aufträgen entstandene Schäden.

Paragraph 7 Höhere Gewalt

1. Unter „Höhere Gewalt“ wird jeder Umstand verstanden, der nicht in den direkten Einflussbereich des Auftragnehmers fällt und die es für diesen unzumutbar macht, die weitere Einhaltung der Vereinbarung zu verlangen. Darunter fallen Streiks, Feuer, extreme Wetterumstände oder Maßnahmen der Behörden sowie Krankheiten und Plagen und darüber hinaus Mängel der an den Auftragnehmer angelieferten Materialien.

2. Sollte die Lieferung als Folge eines Falles höherer Gewalt vom Auftragnehmer nicht durchgeführt werden können, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber so bald wie möglich schriftlich über solche Umstände in Kenntnis zu setzen.

3. In einem Falle höherer Gewalt werden sich die Parteien über eine Änderung der Vereinbarung oder über das vollständige oder teilweise Auflösen der Vereinbarung beraten.

4. Können sich die Parteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung über die betreffenden Umstände über eine Änderung oder Auflösung einigen, so kann jede der Parteien das Gericht anrufen.

Paragraph 8 Unvorhergesehene Umstände

1. Im Falle unvorhergesehener Umstände auf der Seite einer der Parteien, die dermaßen ernst sind, dass der jeweils anderen Partei unter Berücksichtigung der Anforderungen der Angemessenheit und Billigkeit nichtzugemutet werden darf, dass die getroffene Vereinbarung unverändert aufrecht erhalten wird, werden sich die Parteien über eine Änderung der Vereinbarung oder über eine ganz oder teilweise Auflösung der Vereinbarung beraten.

2. Können sich die Parteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung über die betreffenden Umstände über eine Änderung oder Auflösung einigen, so kann jede der Parteien das Gericht anrufen.

Paragraph 9 Gewährleistungen und Beanstandungen

1. Der Auftragnehmer garantiert, dass die auf Grund des Auftrags zu liefernden Produkte den Anforderungen entsprechen, die in den anwendbaren Regelungen der niederländischen Prüfstellen genannt werden und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gültig sind.

2. Der Auftragnehmer steht nicht für die Menge, die Qualität und die Eigenschaften des aus dem angelieferten Ausgangsmaterial gezüchteten Pflanzenmaterials ein. Der Auftragnehmer kann darüber hinaus nicht für das Ausbleiben von Mängeln, darunter ausdrücklich auch Krankheiten begriffen, die auf das angelieferten Ausgangsmaterial zurückzuführen sind, einstehen.

3. Der Auftragnehmer steht nicht für das Wachstum und die Blüte der gelieferten Produkte ein.

4. Beanstandungen über sichtbare Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Zugang der Lieferung dem Auftragnehmer bekannt zu geben und innerhalb von acht Tagen dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

5. Beanstandungen im Zusammenhang mit nicht sichtbaren Mängeln sind unverzüglich – auf jeden Fall innerhalb von zwei Tagen – nach deren Feststellung dem Auftragnehmer bekannt zu geben und innerhalb von acht Tagen dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

6. Beanstandungen sind darüber hinaus dem Auftragnehmer immer an einem solchen Zeitpunkt mitzuteilen, dass dieser das Pflanzenmaterial überprüfen kann. Um die Kontrolle ausführen zu können, hat der Auftragnehmer außerdem sofort vom Auftraggeber die Erlaubnis zu erhalten, dessen Betrieb zu betreten.

7. Bei einer Beanstandung sind zumindest anzugeben: a. eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels, b. der Standort der Lagerung des Pflanzenmaterials, auf das sich die Beanstandung bezieht, c. eine Auflistung von Fakten, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, dass die vom Auftragnehmer gelieferten und die vom Auftraggeber beanstandeten oder abgelehnten Produkte dieselben sind.

8. Eine Beanstandung eines Teils der Lieferung stellt keine Grundlage für die Beanstandung der Gesamtlieferung dar.

9. Dem Auftraggeber obliegt die Verpflichtung, die gelieferte Menge der Partie bei der Entgegennahme zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen und etwaige festgestellte Abweichungen in der Menge im Sinne von Absatz 4 dem Auftragnehmer zu melden.

10. Die Vorlage einer Beanstandung beinhaltet kein Recht für den Auftraggeber, die Zahlung aufzuschieben, und zwar ungeachtet, ob die Beanstandung begründet ist oder nicht.

Paragraph 10 Haftung

1. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung, es sei denn, dass es sich um einen der in diesem Absatz genannten Fälle handelt. In einem solchen Fall beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers höchstens auf den Rechnungswert der vereinbarten Aufzuchtarbeiten. Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für irgendeine Form von Folgeschäden, entgangenen Umsatz oder entgangenem Gewinn.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt im Sinne von Paragraph 7 Absatz 1 entstanden sind.

3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf die Qualität und die Gesundheit des Ausgangsmaterials zurückzuführen sind, das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist.

4. Der Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor allen Schäden, die als Folge von Krankheiten oder sonstigen Mängeln in dem Ausgangsmaterial beim Auftragnehmer oder bei Drittpersonen entstehen können, das der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat.

5. Jegliche Haftung im Zusammenhang mit einer nicht rechtzeitigen Lieferung durch den Auftragnehmer wird hiermit ausgeschlossen, es sei denn, dass das vereinbarte Lieferdatum um mehr als sieben Tage überschritten wird. Im Falle einer Überschreitung des Lieferdatums um mehr als sieben Tage ist der Auftragnehmer schriftlich in Verzug zu setzen, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist mitzuteilen hat, innerhalb der dieser seinen Verpflichtungen nachträglich nachzukommen hat.

6. Im Falle einer im Sinne von Paragraph 9 eingereichten Beanstandung haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn sich diese Beanstandung als berechtigt herausstellen sollte und dem Auftragnehmer ein Vorwurf gemacht werden kann oder der Auftragnehmer bewusst oder vorsätzlich fahrlässig gehandelt hat. Im Falle einer Schadensmeldung wird der Prozentsatz der abweichenden, kranken oder schwachen Pflanzen vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam oder von einem unabhängigen Dritten ermittelt. Dieser Prozentsatz wird für die maximale Haftung des Auftragnehmers maßgeblich sein.

7. Ein Schadenersatz darf vom Auftraggeber nicht ausgeglichen werden und berechtigt ihn auch nicht dazu, den Betrag der Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig zu zahlen.

Paragraph 11 Schutz der Originalrassen durch Züchterrecht oder Vertrag

1. Ausgangs- und/oder Pflanzenmaterial von Rassen, die von einem in den Niederlanden und/oder irgendeinem anderen Land beantragten oder gewährten Züchterrecht oder aber auf Grund einer vertraglich festgelegten Übertragungsklausel geschützt sind, darf nicht a. zur Erzeugung oder weiteren Vermehrung der Rasse angewandt werden, b. zwecks Vermehrung behandelt werden, c. in den Handel gebracht werden, d. weiter gehandelt werden, e. ausgeführt werden, f. eingeführt werden, oder zwecks einer der unter a. bis f. genannten Handlungen vorrätig gehalten werden.

2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Erlaubnis des Inhabers des Züchterrechts für die vom Auftragnehmer im Rahmen der Vereinbarung zur Aufzucht durchzuführenden Handlungen eingeholt worden ist.

3. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind verpflichtet, die auf das betreffende Pflanzenmaterial ruhenden Züchter-, Marken- und Patentrechte zu respektieren.

Paragraph 12 Regelung im Falle von Streitigkeiten

1. Auf alle Vereinbarungen, auf die sich die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise beziehen, findet das niederländische Recht Anwendung.

2. Alle Streitigkeiten – auch jene, die nur von einer einzigen Partei als solche bezeichnet werden –, die mit vom Auftragnehmer mit einem im Ausland seinen Sitz habenden Auftraggeber abgeschlossenen, die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unterliegenden Vereinbarungen im Zusammenhang stehen oder daraus hervorgehen, unterliegen ausschließlich dem Urteil jenes niederländischen Gerichts, das für das Gebiet, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, zuständig ist. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus jederzeit berechtigt, gegen den Auftraggeber das lt. Gesetz oder auf Grund der geltenden internationalen Konvention zuständige Gericht anzurufen.

Paragraph 13 Schlussbestimmung

Falls und soweit als sich herausstellen sollte, dass irgendein Teil bzw. irgendeine Bestimmung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer zwingend gültigen Bestimmung der nationalen oder internationalen Gesetzgebung im Widerspruch sein sollte, gilt diese als nicht vereinbart und bleiben die übrigen Bestimmungen dieser vorliegenden Allgemeinen Bedingungen nach wie vor verbindlich. Die Parteien werden sich in diesem Fall erneut beraten, um eine neue Bestimmung zu erwirken, die demjenigen, was die Parteien gemeint haben, so viel als möglich entspricht.

Im Januar 201

ALLGEMEINE LEISTUNGSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die auftragsgemäße Durchführung von Aufzuchtarbeiten von pflanzlichem Ausgangsmaterial für Produkte des GartenbausGedeponeerd bij de Kamer van Koophandel Rotterdam op 13 januari 2011.

Paragraph 1 Anwendbarkeit

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf jede Vereinbarung Anwendung, bei welcher der Auftraggeber dem Auftragnehmer pflanzliches Ausgangsmaterial in Form von Saatgut, Stecklingen oder Gewebezucht liefert, um dieses Ausgangsmaterial zu Pflanzenmaterial aufzuzüchten. Die Grundlage dieser Vereinbarung besteht darin, dass das Ausgangs- und das daraus aufgezüchtete Pflanzenmaterial immer im Besitz des Auftraggebers bleiben.

2. Etwaige Bedingungen des Auftraggebers gleich welcher Art und gleich welcher Definition finden, sofern keine ausdrückliche schriftliche anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, keine Anwendung.

3. Abweichende Bedingungen sind ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Solche Bedingungen gelten, sofern sie nicht an die Stelle der Bedingungen der vorliegenden Allgemeinen Bedingungen treten, als Ergänzung zu den vorliegenden Bedingungen.

Paragraph 2 Begriffsdefinitionen

1. Unter “Auftraggeber” wird die natürliche oder juristische Person verstanden, die den “Auftragnehmer” zur Aufzucht von pflanzlichem Ausgangsmaterial im Besitz des Auftraggebers zu Pflanzenmaterial beauftragt, das für die Zucht im Betrieb des Auftraggebers oder für die Folgezucht in Drittbetrieben geeignet ist.

2. Unter “Auftragnehmer” wird die natürliche oder juristische Person verstanden, die sich zur Durchführung der für die Aufzucht des Pflanzenmaterials erforderlichen Arbeiten verpflichtet.

Paragraph 3 Angebote und Preise

1. Alle Angebote sind unverbindlich, sofern keine ausdrückliche schriftliche anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Jedes Angebot hat eine Gültigkeitsdauer von maximal 30 Tagen.

2. Mit der schriftlichen Bestätigung des Angebots durch den Auftraggeber, in der mit Nachdruck angegeben wird, dass es sich um einen Dienstleistungsvertrag handelt, gilt die Vereinbarung als zu Stande gekommen, es sei denn, dass der Auftragnehmer innerhalb von fünf Tagen nach dem Versand der Bestätigung durch den Auftraggeber einen schriftlichen Einwand gegen den Auftrag vorlegt.

3. Vereinbarungen werden unter der Voraussetzung getroffen, dass das Ausgangsmaterial mit Angabe des Namens der Rasse und mit der entsprechenden Spezifizierung dem Auftragnehmer beim Anfang der Aufzuchtarbeiten zur Verfügung steht.

4. Kommt eine Vereinbarung durch Vermittlung von Handelsvertretern, Händlern und/oder anderen Vermittlern und/oder Wiederverkäufern zu Stande, so ist der Auftragnehmer erst an der betreffenden Vereinbarung gebunden, nachdem er diese schriftlich angenommen hat.

5. Die Preise verstehen sich, sofern keine schriftliche anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, zuzüglich Mehrwertsteuer und Zusatzkosten, darunter Transportkosten, Verpackungskosten, die Kosten der Qualitätsüberwachung und/oder der phytosanitären Prüfung, Einfuhrzölle, Abgaben an Behörden und andere öffentlich-rechtliche Instanzen sowie züchterrechtliche und etwaige weitere Entschädigungen.

6. Die Preise werden, sofern keine anderen Angaben gemacht sind, in EURO (€) angegeben.

7. Im Falle der Stornierung der Vereinbarung durch den Auftraggeber vor der Aussaat oder Anpflanzung schuldet der Auftraggeber sofort 25 Prozent des Rechnungswertes der vereinbarten Aufzuchtarbeiten. Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für alle bereits vom Auftragnehmer gemachten Unkosten. Bei der Stornierung der Vereinbarung durch den Auftraggeber nach der Aussaat oder Anpflanzung schuldet der Auftraggeber sofort 100 Prozent des Rechnungswertes der vereinbarten Aufzuchtarbeiten als Stornierungsentschädigung.

8. Sollte der Auftraggeber nach einer Stornierung im obigen Sinne die Saat oder das Pflanzenmaterial zurückverlangen, so hat er den Auftragnehmer hiervon gleichzeitig mit der Stornierung in Kenntnis zu setzen. Holt der Auftraggeber die Saat oder das Pflanzenmaterial nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Stornierung beim Auftragnehmer ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Saat oder das Pflanzenmaterial zu vernichten.

9. Beide Parteien haben die Pflicht, etwaige Schäden möglichst zu begrenzen.

Paragraph 4 Lieferung und Transport

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern keine schriftliche anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist.

2. Der Auftragnehmer legt nach Rücksprache mit dem Auftraggeber das Datum der Lieferung fest. Angegebene Lieferzeiten gelten nicht als äußerste Frist. Ist ein Lieferdatum vereinbart worden, so wird der Auftragnehmer versuchen, dieses Datum für die Lieferung so viel als möglich einzuhalten. Kann der Auftragnehmer nicht an dem vereinbarten Datum oder innerhalb der vereinbarten Frist liefern, so wird er den Auftraggeber hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzen. Die Parteien werden im gegenseitigen Einvernehmen einen neuen Tag der Ablieferung festlegen. Dieser neue Tag der Ablieferung wird als das vereinbarte Lieferdatum im Sinne von Paragraph 10 Absatz 5 gelten.

3. Nimmt der Auftraggeber die bestellten Produkte vor dem / der im Sinne von Absatz 2 vereinbarten Lieferdatum oder Lieferzeit ab, so geht die damit verbundene Gefahr ganz zu Lasten des Auftraggebers.

4. Nimmt der Auftraggeber die bestellten Produkte nach dem vereinbarten Lieferdatum ab oder will er diese nach diesem Datum abnehmen, so geht die Gefahr eines etwaigen als Folge der längeren Aufbewahrung auftretenden Qualitätsverlustes ganz zu Lasten des Auftraggebers. Auch die vom Auftragnehmer gemachten Kosten für die längere Aufbewahrung werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Paragraph 5 Verpackung / Emballage / Karren / Paletten

1. Die einmalige Verpackung wird zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

2. Alle Verpackungen und Emballage bleiben mit Ausnahme von Einweg-Emballage im Eigentum des Auftragnehmers.

3. Der Auftragnehmer hat das Recht, dem Auftraggeber für die Mehrwegverpackung und sonstige nachhaltige Materialien eine vereinbarte Nutzungsentschädigung in Rechnung zu stellen, die in der Rechnung gesondert angegeben wird.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung oder unverzüglich nach dem Anpflanzen, die Verpackung und Emballage auf eigene Kosten und in gutem Zustand sowie unter den korrekten hygienischen Bedingungen an den Auftraggeber zurückzusenden. Ist vereinbart worden, dass der Auftragnehmer die Verpackung und Emballage selbst abholen wird, so hat der Auftraggeber mit Berücksichtigung des vom Auftragnehmer angekündigten Datums dafür zu sorgen, dass die Verpackung und Emballage in gutem Zustand und unter den korrekten hygienischen Umständen bleiben und hat er sie so zu lagern, dass der Auftragnehmer sie in einer normalen Art und Weise abholen kann.

5. Der Auftraggeber darf die Verpackung und die Emballage nicht zur Nutzung behalten oder Drittpersonen zur Nutzung überlassen.

6. Karren, Rollcontainer und Mehrwegpaletten sind sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sofort zurückzusenden. Es ist verboten, diese Gegenstände zur eigenen Nutzung zu verwenden oder sie Drittpersonen zu überlassen.

7. Bei einer Beschädigung oder Verlust von Mehrwegverpackungen, Karren, Rollcontainern, Paletten u. ä. ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Kosten der Reparatur oder des Ersatzes sowie etwaige zusätzliche Mietkosten als Folge zu später Rücksendung zu erstatten.

Paragraph 6 Zahlung

1. Die Zahlung hat in mehreren Raten zu erfolgen, die in Rechnung gestellt werden, je nachdem wie die zu erbringende Leistung vorangeht. Der Auftragnehmer wird für jede Rate die erforderlichen Materialien und Hilfsstoffe in Rechnung stellen, die nach der Zahlung in den Besitz des Auftraggebers übergehen. Darunter werden nicht die Verpackungen und Emballage verstanden.

2. Alle Zahlungen haben innerhalb von sieben Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen. Die Zahlung der letzten Rate hat vor der Lieferung des Pflanzenmaterials zu erfolgen.

3. Der Auftraggeber ist nicht befugt, den zu zahlenden Preis mit Gegenforderungen aufzurechnen.

4. Der Auftraggeber ist nicht befugt, im Falle einer von ihm beim Auftragnehmer vorgebrachten Beanstandung der gelieferten Produkte die Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtung aufzuschieben.

5. Der Leistungsort für Zahlungen an den Auftragnehmer, stellt dessen Geschäftsadresse dar, oder findet durch die Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Auftragnehmer anzugebendes Bankkonto statt.

6. Die Zahlung hat in EURO (€) zu erfolgen, sofern in der Rechnung keine anderen Angaben gemacht werden. Der Auftragnehmer hat das Recht, in dem letzten Fall Kursunterschiede an den Auftraggeber weiterzugeben.

7. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, kommt er gesetzmäßig in Verzug. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, zu diesem Zeitpunkt den Besitz des Pflanzenmaterials zu fordern. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber nicht für etwaige Schäden an der Lieferung und für etwaige Schäden in Folge der Nichtlieferung des Pflanzenmaterials.

8. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer das Recht, einen monatlichen Zins von 1 Prozent zu berechnen, welcher Zins von jenem Tag an gilt, an dem der Auftraggeber mit der Entsprechung der in Absatz 2 genannten Zahlungsverpflichtung säumig geblieben ist, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gerechnet wird. Der Auftragnehmer hat außerdem das Recht, im Falle der Säumigkeit des Auftraggebers den ihm dadurch entstandenen Wechselkursverlust in Rechnung zu stellen.

9. Ist der Auftraggeber in Verzug oder in anderer Weise bei der Einhaltung einer seiner Verpflichtungen säumig, so gehen alle mit der Erwirkung der Begleichung verbundenen angemessenen Kosten – sowohl die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten – auf seine Rechnung.

10. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge oder Vereinbarungen nicht oder nicht länger auszuführen, wenn der Auftraggeber in irgendeiner Weise seinen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommen oder nicht nachzukommen drohen sollte. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige dem Auftragnehmer als Folge der Nichtausführung von Aufträgen entstandene Schäden.

Paragraph 7 Höhere Gewalt

1. Unter „Höhere Gewalt“ wird jeder Umstand verstanden, der nicht in den direkten Einflussbereich des Auftragnehmers fällt und die es für diesen unzumutbar macht, die weitere Einhaltung der Vereinbarung zu verlangen. Darunter fallen Streiks, Feuer, extreme Wetterumstände oder Maßnahmen der Behörden sowie Krankheiten und Plagen und darüber hinaus Mängel der an den Auftragnehmer angelieferten Materialien.

2. Sollte die Lieferung als Folge eines Falles höherer Gewalt vom Auftragnehmer nicht durchgeführt werden können, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber so bald wie möglich schriftlich über solche Umstände in Kenntnis zu setzen.

3. In einem Falle höherer Gewalt werden sich die Parteien über eine Änderung der Vereinbarung oder über das vollständige oder teilweise Auflösen der Vereinbarung beraten.

4. Können sich die Parteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung über die betreffenden Umstände über eine Änderung oder Auflösung einigen, so kann jede der Parteien das Gericht anrufen.

Paragraph 8 Unvorhergesehene Umstände

1. Im Falle unvorhergesehener Umstände auf der Seite einer der Parteien, die dermaßen ernst sind, dass der jeweils anderen Partei unter Berücksichtigung der Anforderungen der Angemessenheit und Billigkeit nichtzugemutet werden darf, dass die getroffene Vereinbarung unverändert aufrecht erhalten wird, werden sich die Parteien über eine Änderung der Vereinbarung oder über eine ganz oder teilweise Auflösung der Vereinbarung beraten.

2. Können sich die Parteien nicht innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung über die betreffenden Umstände über eine Änderung oder Auflösung einigen, so kann jede der Parteien das Gericht anrufen.

Paragraph 9 Gewährleistungen und Beanstandungen

1. Der Auftragnehmer garantiert, dass die auf Grund des Auftrags zu liefernden Produkte den Anforderungen entsprechen, die in den anwendbaren Regelungen der niederländischen Prüfstellen genannt werden und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung gültig sind.

2. Der Auftragnehmer steht nicht für die Menge, die Qualität und die Eigenschaften des aus dem angelieferten Ausgangsmaterial gezüchteten Pflanzenmaterials ein. Der Auftragnehmer kann darüber hinaus nicht für das Ausbleiben von Mängeln, darunter ausdrücklich auch Krankheiten begriffen, die auf das angelieferten Ausgangsmaterial zurückzuführen sind, einstehen.

3. Der Auftragnehmer steht nicht für das Wachstum und die Blüte der gelieferten Produkte ein.

4. Beanstandungen über sichtbare Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Tagen nach Zugang der Lieferung dem Auftragnehmer bekannt zu geben und innerhalb von acht Tagen dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

5. Beanstandungen im Zusammenhang mit nicht sichtbaren Mängeln sind unverzüglich – auf jeden Fall innerhalb von zwei Tagen – nach deren Feststellung dem Auftragnehmer bekannt zu geben und innerhalb von acht Tagen dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

6. Beanstandungen sind darüber hinaus dem Auftragnehmer immer an einem solchen Zeitpunkt mitzuteilen, dass dieser das Pflanzenmaterial überprüfen kann. Um die Kontrolle ausführen zu können, hat der Auftragnehmer außerdem sofort vom Auftraggeber die Erlaubnis zu erhalten, dessen Betrieb zu betreten.

7. Bei einer Beanstandung sind zumindest anzugeben: a. eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels, b. der Standort der Lagerung des Pflanzenmaterials, auf das sich die Beanstandung bezieht, c. eine Auflistung von Fakten, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, dass die vom Auftragnehmer gelieferten und die vom Auftraggeber beanstandeten oder abgelehnten Produkte dieselben sind.

8. Eine Beanstandung eines Teils der Lieferung stellt keine Grundlage für die Beanstandung der Gesamtlieferung dar.

9. Dem Auftraggeber obliegt die Verpflichtung, die gelieferte Menge der Partie bei der Entgegennahme zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen und etwaige festgestellte Abweichungen in der Menge im Sinne von Absatz 4 dem Auftragnehmer zu melden.

10. Die Vorlage einer Beanstandung beinhaltet kein Recht für den Auftraggeber, die Zahlung aufzuschieben, und zwar ungeachtet, ob die Beanstandung begründet ist oder nicht.

Paragraph 10 Haftung

1. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung, es sei denn, dass es sich um einen der in diesem Absatz genannten Fälle handelt. In einem solchen Fall beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers höchstens auf den Rechnungswert der vereinbarten Aufzuchtarbeiten. Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für irgendeine Form von Folgeschäden, entgangenen Umsatz oder entgangenem Gewinn.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt im Sinne von Paragraph 7 Absatz 1 entstanden sind.

3. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf die Qualität und die Gesundheit des Ausgangsmaterials zurückzuführen sind, das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist.

4. Der Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor allen Schäden, die als Folge von Krankheiten oder sonstigen Mängeln in dem Ausgangsmaterial beim Auftragnehmer oder bei Drittpersonen entstehen können, das der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat.

5. Jegliche Haftung im Zusammenhang mit einer nicht rechtzeitigen Lieferung durch den Auftragnehmer wird hiermit ausgeschlossen, es sei denn, dass das vereinbarte Lieferdatum um mehr als sieben Tage überschritten wird. Im Falle einer Überschreitung des Lieferdatums um mehr als sieben Tage ist der Auftragnehmer schriftlich in Verzug zu setzen, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist mitzuteilen hat, innerhalb der dieser seinen Verpflichtungen nachträglich nachzukommen hat.

6. Im Falle einer im Sinne von Paragraph 9 eingereichten Beanstandung haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn sich diese Beanstandung als berechtigt herausstellen sollte und dem Auftragnehmer ein Vorwurf gemacht werden kann oder der Auftragnehmer bewusst oder vorsätzlich fahrlässig gehandelt hat. Im Falle einer Schadensmeldung wird der Prozentsatz der abweichenden, kranken oder schwachen Pflanzen vom Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam oder von einem unabhängigen Dritten ermittelt. Dieser Prozentsatz wird für die maximale Haftung des Auftragnehmers maßgeblich sein.

7. Ein Schadenersatz darf vom Auftraggeber nicht ausgeglichen werden und berechtigt ihn auch nicht dazu, den Betrag der Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig zu zahlen.

Paragraph 11 Schutz der Originalrassen durch Züchterrecht oder Vertrag

1. Ausgangs- und/oder Pflanzenmaterial von Rassen, die von einem in den Niederlanden und/oder irgendeinem anderen Land beantragten oder gewährten Züchterrecht oder aber auf Grund einer vertraglich festgelegten Übertragungsklausel geschützt sind, darf nicht a. zur Erzeugung oder weiteren Vermehrung der Rasse angewandt werden, b. zwecks Vermehrung behandelt werden, c. in den Handel gebracht werden, d. weiter gehandelt werden, e. ausgeführt werden, f. eingeführt werden, oder zwecks einer der unter a. bis f. genannten Handlungen vorrätig gehalten werden.

2. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Erlaubnis des Inhabers des Züchterrechts für die vom Auftragnehmer im Rahmen der Vereinbarung zur Aufzucht durchzuführenden Handlungen eingeholt worden ist.

3. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind verpflichtet, die auf das betreffende Pflanzenmaterial ruhenden Züchter-, Marken- und Patentrechte zu respektieren.

Paragraph 12 Regelung im Falle von Streitigkeiten

1. Auf alle Vereinbarungen, auf die sich die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen ganz oder teilweise beziehen, findet das niederländische Recht Anwendung.

2. Alle Streitigkeiten – auch jene, die nur von einer einzigen Partei als solche bezeichnet werden –, die mit vom Auftragnehmer mit einem im Ausland seinen Sitz habenden Auftraggeber abgeschlossenen, die vorliegenden Allgemeinen Bedingungen unterliegenden Vereinbarungen im Zusammenhang stehen oder daraus hervorgehen, unterliegen ausschließlich dem Urteil jenes niederländischen Gerichts, das für das Gebiet, in dem der Auftragnehmer seinen Sitz hat, zuständig ist. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus jederzeit berechtigt, gegen den Auftraggeber das lt. Gesetz oder auf Grund der geltenden internationalen Konvention zuständige Gericht anzurufen.

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Im Januar 2011

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