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Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON BEEKENKAMP VERPAKKINGEN B.V.
von Beekenkamp Verpakkingen B.V., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht,
mit Sitz und Büro in Maasdijk, Gemeinde Westland (Niederlande), eingetragen im Handelsregister der Industrieund
Handelskammer und Fabriken in Den Haag unter der Nummer 27221212.

I GELTUNGSBEREICH DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Artikel 1:
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, für alle Vereinbarungen, die die Durchführung
von Arbeiten betreffen von Beekenkamp Verpakkingen B.V., nachfolgend „BEEKENKAMP“ genannt.

II ANGEBOTE
Artikel 2:
Angebote, ungeachtet ihrer Form, sind freibleibend, bis der sich daraus ergebende Auftrag wie in Artikel 7
beschrieben bindend geworden ist.
Artikel 3:
Außer im Fall von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haftet BEEKENKAMP nicht für Schäden, die durch Irrtümer
in den von BEEKENKAMP übermittelten Ratschlägen und Angaben in Bezug auf die zu liefernden Produkte
entstanden sind.
Artikel 4:
Alle Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Muster, Modelle, Berechnungen usw., die von BEEKENKAMP oder im Auftrag
von BEEKENKAMP angefertigt wurden, sind Eigentum von BEEKENKAMP und bleiben dies auch nach
vollständiger Vertragsausführung. Sie dürfen ohne schriftliche Einwilligung von BEEKENKAMP für keinerlei
Zweck zur Gänze oder teilweise vervielfältigt oder Dritten gezeigt bzw. zur Verfügung gestellt werden, auch nicht
mit dem Ziel, ein ähnliches Angebot zu bekommen. Der Auftraggeber haftet gegenüber BEEKENKAMP für
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Dritte Zeichnungen usw. zu sehen oder zur Verfügung gestellt
bekommen haben. Die Zeichnungen usw. müssen auf erste Aufforderung hin sofort portofrei an BEEKENKAMP
retourniert werden.
Artikel 5:
BEEKENKAMP haftet nicht für Irrtümer in Angaben, Zeichnungen usw. oder Ratschlägen, die BEEKENKAMP vom
Auftraggeber oder in dessen Auftrag übermittelt wurden, um sie für die Vertragsausführung zu verwenden.
BEEKENKAMP ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber oder über diesen von Dritten erhaltene Angaben oder
Unterlagen zu überprüfen, und darf von deren Richtigkeit ausgehen. Der Auftraggeber stellt BEEKENKAMP in Bezug
auf Obiges von den aus den gemeinten Irrtümern hervorgehenden Ansprüchen Dritter frei.
Artikel 6:
Alle Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, für Lieferung ab Lager oder ab Werk einschließlich Verpackung
und exklusive USt. Die Güter gehen ab Verlassen des Lagers oder des Werks auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers, der sich für diese Gefahr ausreichend versichern muss. BEEKENKAMP ist frei in der Wahl einer
zweckmäßigen Verpackung und des Versandes. Mehrwegverpackungen von Produkten von BEEKENKAMP
bleiben Eigentum von BEEKENKAMP. Der Auftraggeber wird diese Verpackungen zur Verfügung von
BEEKENKAMP halten. Für Beschädigung oder Verlust haftet der Auftraggeber.
Sofern nach Vertragsabschluss mit dem Vertrag in Zusammenhang stehende Kosten wie Frachtkosten, Ein- und
Ausfuhrzölle an Bahnhöfen, Lagerungs-, Bewachungs-, Klarierungskosten, Steuern oder andere Abgaben
eingeführt oder erhöht werden, sind diese, genauso wie die Folgen geänderter Wechselkurse, vom Auftraggeber
zu tragen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Für Waren, die BEEKENKAMP auf
Termin oder auf Abruf liefern muss, und für Waren, die BEEKENKAMP bei Auftragserteilung nicht oder nur
teilweise lagernd hat und für möglichst baldige Lieferung notiert, behält sich BEEKENKAMP das Recht vor, ohne
weitere Mitteilung und ungeachtet einer vorhergehenden Bestätigung die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden
Preise und Kosten in Rechnung zu stellen.

III BESTELLUNG / AUFTRAG UND ANDEREN VEREINBARUNGEN
Artikel 7:
Eine Bestellung/ein Auftrag ist für BEEKENKAMP nur verbindlich, sofern sie/er von BEEKENKAMP schriftlich und
ohne Vorbehalt angenommen wurde. Gleiches gilt auch für genauere Vereinbarungen und für Änderungen von
bestehenden Verträgen.
Artikel 8:
Wenn sich nach der Annahme einer Bestellung Umstände ergeben, die einen Einfluss auf den Selbstkostenpreis
haben, darunter Veränderungen bei Rohstoffpreisen, Löhnen, Kursen, Einfuhrzöllen usw., behält sich
BEEKENKAMP das Recht vor, diese Preisänderungen an den Auftraggeber weiterzugeben. Der Auftraggeber
wird darüber informiert.
Artikel 9:
Wenn der Auftraggeber nach Annahme der Bestellung Änderungen bekannt gibt, denen BEEKENKAMP nicht
zustimmen kann, oder der Auftrag zur Gänze oder teilweise storniert wird, sind alle bereits entstandenen Kosten
sowie ein Betrag für Gewinnausfall und Leerlaufverluste von diesem Auftraggeber zu ersetzen.
Bei Stornierung der Bestellung seitens des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, alle BEEKENKAMP bereits
entstandenen Kosten sowie einen Betrag für Gewinnausfall und Leerlaufverluste zu ersetzen. Eine Stornierung ist
nur nach schriftlicher Einwilligung von BEEKENKAMP möglich.
Wenn eine berechtigte Vermutung besteht, dass die Finanzlage des Auftraggebers dazu Anlass gibt, hat
BEEKENKAMP das Recht, vom Auftraggeber eine Sicherheit für die Bezahlung der BEEKENKAMP aufgrund
dieses Auftraggebers entstandenen und noch entstehenden Kosten in Form einer Bankgarantie zugunsten von
BEEKENKAMP oder Bezahlung des vereinbarten, letztendlich fälligen Betrages zu fordern. BEEKENKAMP hat
das Recht, die Durchführung der Arbeiten auszusetzen, bis die geforderte Sicherheit geleistet wurde. Wenn die
Aufforderung, eine Sicherheit zu leisten, nicht innerhalb von 3 Monaten erfüllt wurde, ist der Auftraggeber in
Verzug, ohne dass dazu eine Mahnung nötig ist, und BEEKENKAMP kann den Vertrag ohne Einschaltung eines
Gerichts lösen. Der Auftraggeber haftet für alle Kosten, Schäden, Gewinnausfälle und eventuelle Leerlaufverluste,
die aufgrund des Auftrages und dessen vorzeitiger Beendigung entstehen.
Artikel 10:
Es steht BEEKENKAMP frei, für die Ausführung einer Bestellung/eines Auftrages Dritte einzusetzen.
IV BESTIMMUNGEN RUND UM DAS PRODUKT
Artikel 11:
BEEKENKAMP hat seine Verpflichtungen in Bezug auf die zu liefernde Produktmenge erfüllt, wenn die bestellte
Menge oder 10% mehr bzw. 10% weniger als die bestellte Menge geliefert wurde.
Artikel 12:
Vom Auftraggeber oder in dessen Namen der Firma BEEKENKAMP zur Verfügung gestellte Teile, die auf, in oder
an dem von BEEKENKAMP hergestellten Produkt angebracht oder verarbeitet werden müssen, müssen in der
erforderlichen Menge zuzüglich 10 % rechtzeitig, kostenlos und portofrei an das Werk von BEEKENKAMP
geliefert werden.
Der Auftraggeber haftet für die BEEKENKAMP solcherart zur Verfügung gestellten Teile oder anderen Güter und
für deren gute Verwertbarkeit. Vorbehaltlich anderslautender, schriftlich vereinbarter Bestimmungen geht
BEEKENKAMP ohne weitere Untersuchung davon aus, dass diese Teile usw. ohne Weiteres in, auf oder an dem
zu erzeugenden, in Auftrag gegebenen Produkt anwendbar, zu montieren oder zu verarbeiten sind.
Wenn die gemeinten Teile zu spät geliefert werden oder von BEEKENKAMP nicht verarbeitet werden können und
dies einen Produktionsstillstand zur Folge hat, haftet der Auftraggeber für alle der Firma BEEKENKAMP infolge
dieses Stillstandes entstandenen Schäden.
Artikel 13:
BEEKENKAMP beginnt erst dann mit der Produktion des zu erzeugenden Produkts, wenn die von
BEEKENKAMP übermittelte Testserie vom Auftraggeber genehmigt wurde und dies BEEKENKAMP schriftlich
mitgeteilt wurde oder BEEKENKAMP diese Genehmigung schriftlich bestätigt hat.

V GARANTIE
Artikel 14:
Unter Berücksichtigung dessen, was an anderer Stelle in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten
ist, garantiert BEEKENKAMP sowohl für die Tauglichkeit der gelieferten Produkte als auch für die Qualität der
dafür verwendeten und/oder gebauten Materialien. Dies ist so zu verstehen, dass bei spezifizierten Produkten die
Tauglichkeit durch die Spezifikation definiert wird.
Mängel an Matrizen und damit erzeugten Produkten, von denen der Auftraggeber nachweist, dass sie innerhalb
von vier Monaten nach dem Tag des Versandes ausschließlich oder überwiegend als direkte Folge eines Fehlers
in der von BEEKENKAMP entworfenen Konstruktion oder infolge einer mangelhaften Verarbeitung bzw. der
Verwendung von schlechtem Material entstanden sind, werden von BEEKENKAMP behoben.
BEEKENKAMP ist nicht verpflichtet, irgendeinen Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden, die dem
Auftraggeber oder irgendeinem Dritten entstanden sind, zu leisten.
Im Hinblick auf die von uns in unserem Betrieb angefertigten Matrizen gilt eine Garantiezeit von zwei Jahren, oder
aber sie gilt bis zum Erreichen einer ausdrücklich vereinbarten Menge der produzierter Kunststoffprodukte.
Die oben genannte von BEEKENKAMP gewährte Garantie gilt nicht:
A. für Mängel, die eine Folge von Untauglichkeiten von Materialien und/oder Teilen, die vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt bzw. gewünscht wurden sind.
B. für Mängel, die eine Folge von unsachgemäßem Gebrauch oder Unterlassungen seitens des Auftraggebers,
dessen Personals oder Dritter sind.
C. für Mängel, die normaler Abnutzung, falscher Behandlung, außergewöhnlicher Belastung oder Verwendung
von ungeeigneten Betriebsmitteln und korrosiven Chemikalien zuzuschreiben sind.
D. bei Veränderung der Matrizen seitens Dritter ohne Auftrag von BEEKENKAMP.

VI MATRIZEN
Artikel 15:
Wenn BEEKENKAMP mit der Herstellung von Matrizen, Gussformen usw. beauftragt wird, beginnt
BEEKENKAMP erst mit der Herstellung, nachdem der Auftraggeber BEEKENKAMP den diesbezüglichen
Zuschuss zu den Herstellungskosten bezahlt hat. Ebenso beginnt BEEKENKAMP erst mit Änderungen,
Verbesserungen oder Reparaturen an Matrizen usw., nachdem die diesbezüglich geschuldeten (nötigenfalls
geschätzten) Kosten beglichen wurden. Wurde für die Arbeiten nicht ausdrücklich ein Preis vereinbart, bezahlt der
Auftraggeber BEEKENKAMP auf erste Aufforderung hin einen von BEEKENKAMP festzusetzenden Vorschuss
für die Kosten.
Artikel 16:
Matrizen usw., die von BEEKENKAMP selbst oder zur Gänze bzw. teilweise nach Anleitungen von
BEEKENKAMP hergestellt wurden und für die der Auftraggeber die vereinbarten Kosten beglichen hat, gehen ins
Eigentum des Auftraggebers über, sobald diese von BEEKENKAMP für die Herstellung des Produkts in Gebrauch
genommen werden. Diese Matrizen usw. werden allerdings von BEEKENKAMP aufbewahrt, wenn sie nicht für
die Produktion gebraucht werden, und müssen dem Auftraggeber auf seine schriftliche Aufforderung hin nicht
früher zurückgegeben werden als nach Ablauf von zwei Jahren nach Lieferung und/oder Bezahlung der letzten
seitens des Auftraggebers bei BEEKENKAMP gemachten Bestellung von Produkten, die mit diesen Matrizen
usw. hergestellt wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Matrizen usw. innerhalb von drei Jahren nach
Lieferung der letzten Bestellung bei BEEKENKAMP abzuholen. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, wird von
BEEKENKAMP schriftlich eine Frist gesetzt, in der die Gegenstände noch abgeholt werden können. Wenn der
Auftraggeber nicht rechtzeitig reagiert, können die Matrizen usw. von BEEKENKAMP vernichtet werden, ohne
dass BEEKENKAMP in der Folge zu irgendeinem Ersatz an den Auftraggeber verpflichtet wäre. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, die Kosten, die BEEKENKAMP aufgrund der Vernichtung entstehen, zu tragen.
Artikel 17:
Liefert der Auftraggeber selbst die Matrize usw., wird diese auf seinen Wunsch hin zurückgegeben, allerdings erst
nach Begleichung aller Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber.
Artikel 18:
BEEKENKAMP haftet außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht für den Verlust oder die
Beschädigung von Matrizen usw. BEEKENKAMP haftet nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit aufseiten von
Mitarbeitern oder Subunternehmern. Sollte BEEKENKAMP haftbar sein, werden die Matrizen usw. nach eigener
Wahl von BEEKENKAMP entweder repariert oder ausgetauscht.
BEEKENKAMP ist zu keinerlei weiteren Handlung und auch nicht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet.
BEEKENKAMP ist nicht verpflichtet, die in seinem Besitz befindlichen Matrizen usw. gegen Schäden durch egal
welche Ursache zu versichern.

Artikel 19:
Sofern BEEKENKAMP im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegeben hat, für wie viele Durchgänge
oder Produkte eine Matrize usw. normalerweise verwendet werden kann, wird die Matrize usw. nach dieser
Stückzahl bzw. nach der Produktion dieser Stückzahl als nicht mehr für die Produktion geeignet erachtet. Wurde
dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht angegeben, wird BEEKENKAMP den Auftraggeber darüber
informieren, sobald sich herausstellt, dass eine Matrize usw. nicht mehr für eine wirtschaftlich vertretbare
Produktion geeignet ist. In diesem Fall werden dem Auftraggeber auch die Kosten für die Reparatur oder den
Austausch genannt.
Bei der Beurteilung, ob die Produktion wirtschaftlich noch vertretbar ist, müssen der Fortschritt in der Technologie
und die Anpassung des Unternehmens an diesen Fortschritt sowohl in Bezug auf das Volumen als auch den
Arbeitsaufwand berücksichtigt werden. Solange eine Matrize usw. nach den oben genannten Maßstäben noch für
die Produktion geeignet ist und sich bei BEEKENKAMP in Aufbewahrung befindet, gehen bei regelmäßiger
Nachbestellung der damit herzustellenden Produkte die Wartungskosten während eines Zeitraums von zwei
Jahren nach dem ersten Gebrauch auf Rechnung von BEEKENKAMP.
Matrizen usw., die nach den oben genannten Maßstäben nicht mehr für die Produktion geeignet sind, brauchen
von BEEKENKAMP nicht mehr zurückgegeben zu werden und dürfen von BEEKENKAMP vernichtet werden,
ohne dass BEEKENKAMP dadurch zu irgendeinem Schadenersatz gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet ist.

VII LIEFERUNG
Artikel 20:
Die Lieferzeiten basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Umständen. Die Lieferzeiten
gelten nur als Richtwerte. BEEKENKAMP haftet nicht für die Folgen einer Überschreitung der angegebenen
Lieferzeit. Keinerlei Überschreitung der Lieferzeit wird dem Auftraggeber ein Recht auf Schadenersatz und auch
nicht auf Nichteinhaltung irgendwelcher diesbezüglich für den Auftraggeber geltenden Verpflichtungen einräumen.
Eine Kündigung seitens des Auftraggebers ist unter den Voraussetzungen, die gemäß Art. 8 für Stornierung
gelten, möglich.
BEEKENKAMP ist berechtigt, eine Bestellung in ihrer Gesamtheit oder nacheinander in Teilen zu liefern. In
letzterem Fall hat BEEKENKAMP das Recht, dem Auftraggeber jede Teillieferung einzeln in Rechnung zu stellen
und eine Bezahlung dafür zu verlangen. Sofern und solange der Auftraggeber eine Teillieferung nicht bezahlt
und/oder anderen Verpflichtungen, die aus dem betreffenden Vertrag oder (einem) früheren Vertrag/Verträgen
hervorgehen, nicht nachkommt, ist BEEKENKAMP nicht zur Lieferung einer nächsten Teillieferung verpflichtet
und berechtigt, den Vertrag/die Verträge, sofern diese(r) noch nicht ausgeführt wurde(n), ohne Einschaltung eines
Gerichts und ohne irgendeine Mahnung des Auftraggebers zu lösen. Das Recht von BEEKENKAMP auf
Schadenersatz bleibt dabei aufrecht, und der Auftraggeber kann keinerlei Recht auf Schadenersatz oder etwas
anderes geltend machen.

VIII EIGENTUMSVORBEHALT UND RISIKO
Artikel 21:
BEEKENKAMP bleibt auch nach der Lieferung Eigentümer der an den Auftraggeber gelieferten Sachen, egal wo
sich diese Sachen befinden. Solange der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten aufgrund irgendeines Vertrages
mit BEEKENKAMP nicht vollständig nachgekommen ist, verwaltet der Auftraggeber die Güter nur für
BEEKENKAMP.
Der Abnehmer hat das Recht, die von BEEKENKAMP gekauften Produkte weiterzuverkaufen oder zu verarbeiten,
sofern dies im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebs erfolgt. Sollte der Auftraggeber irgendeinen einklagbaren
Betrag nicht bezahlen oder irgendeine Verpflichtung aufgrund irgendeines Vertrages mit BEEKENKAMP über die
Ausführung von Arbeit oder den Verkauf von Gütern nicht erfüllen sowie auch im Fall eines Antrages auf
Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens oder einer Geschäftsauflösung des Auftraggebers hat
BEEKENKAMP das Recht, den Vertrag oder jenen Teil davon, der von BEEKENKAMP noch nicht ausgeführt
wurde, sowie eventuell bestehende andere Verträge mit dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung und ohne
Einschaltung eines Gerichts zu lösen, indem er dem Auftraggeber einen diesbezüglichen eingeschriebenen Brief
schickt. Der Auftraggeber erklärt sich bereits jetzt für später mit obiger Stornierung einverstanden. Sollte es dazu
kommen, gewährt der Auftraggeber BEEKENKAMP bereits jetzt für dann den Zugang zu seinen Grundstücken
und Gebäuden. Ferner ist BEEKENKAMP berechtigt, die noch nicht bezahlten, gelieferten Güter
zurückzunehmen, unbeschadet des Rechtes von BEEKENKAMP auf Schadenersatz sowie den Ersatz von
Kosten, Zinsen und Gewinnausfall, die daraus entstehen könnten. In den obigen Fällen ist jede Forderung, die
BEEKENKAMP zulasten des Auftraggebers hat, zur Gänze und sofort fällig. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
BEEKENKAMP unverzüglich darüber zu informieren, wenn Dritte Anspruch auf Güter erheben, auf denen kraft
dieses Artikels unser Eigentumsvorbehalt beruht.

IX HÖHERE GEWALT
Artikel 22:
BEEKENKAMP behält sich das Recht vor, einen abgeschlossenen Vertrag zur Gänze oder teilweise, definitiv
oder vorübergehend zu stornieren oder später auszuführen und zu verlängern, wenn BEEKENKAMP infolge von
höherer Gewalt im Sinne von Art. 6:75 des niederländischen BGB nicht zur Vertragserfüllung in der Lage ist, ohne
dabei zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein.
Sollte die Verlängerung der Lieferzeit infolge höherer Gewalt mehr als drei Monate betragen, ist BEEKENKAMP
befugt, den Vertrag für den noch nicht ausgeführten Teil zur Gänze oder teilweise zu stornieren, ohne zu
irgendeinem Kostenersatz verpflichtet zu sein. Wenn es dadurch zu einer Teillieferung gekommen ist, schuldet
der Auftraggeber BEEKENKAMP die dementsprechend entstandenen Kosten und/oder einen proportionalen
Anteil des Gesamtpreises, natürlich gegen Lieferung der von BEEKENKAMP erzeugten Sachen.
BEEKENKAMP haftet nicht für direkte Schäden jeglicher Art aufseiten des Auftraggebers oder Dritter durch
Verschiebung oder Stornierung infolge der oben beschriebenen höheren Gewalt.

X GEWERBLICHES EIGENTUM
Artikel 23:
Falls BEEKENKAMP Artikel anhand von Zeichnungen, Mustern, Modellen oder anderen Anweisungen im
weitesten Sinne des Worten, die vom Auftraggeber oder über diesen von Dritten übermittelt wurden, herstellen
muss, garantiert der Auftraggeber dafür, dass durch die Herstellung und/oder Lieferung dieser Artikel keine
Patente oder Nutzungsrechte, Handelsmodelle oder irgendein anderes Recht Dritter verletzt wird, und stellt
BEEKENKAMP von allen daraus hervorgehenden Ansprüchen frei.
Wenn ein Dritter aufgrund irgendeines angeblich ihm zustehenden Rechtes Einspruch gegen die Herstellung
und/oder die Lieferung erhebt, ist BEEKENKAMP aufgrund dessen ohne Weiteres berechtigt, die Herstellung und
/oder Lieferung sofort auszusetzen und vom Auftraggeber eine Vergütung der entstandenen Kosten zu verlangen,
und zwar unbeschadet der Ansprüche von BEEKENKAMP auf eventuellen weiteren Schadenersatz und ohne
dass BEEKENKAMP zu irgendeinem Schadenersatz gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet ist.
BEEKENKAMP ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Einspruch gegen die
Herstellung und/oder Lieferung von für den Auftraggeber bestimmten Gütern erheben. Das geistige Eigentum der
von BEEKENKAMP angefertigten Schriftstücke, Zeichnungen, Muster, Modelle oder anderer Dinge bleibt auch
nach Lieferung an den Auftraggeber BEEKENKAMP vorbehalten.
Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch eine Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von
BEEKENKAMP mittels der von BEEKENKAMP an ihn gelieferten Sachen entstehen. Der Auftraggeber ist
verpflichtet, BEEKENKAMP sofort zu informieren, sobald ihm irgendeine Verletzung unserer Rechte bekannt ist.

XI REKLAMATIONEN
Artikel 24:
Es ist Aufgabe des Auftraggebers, die Menge der gelieferten Produkte zu kontrollieren.
Alle diesbezüglichen Reklamationen müssen innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung bei BEEKENKAMP
eingegangen sein. Ist dies nicht der Fall, wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die auf dem
Frachtbrief, dem Lieferschein oder einem ähnlichen Dokument genannte Menge als richtig akzeptiert hat.
Der Auftraggeber sollte direkt nach der Lieferung, auf jeden Fall aber vor Einsatz des Produktes in den
Produktionsprozess, kontrollieren, ob das gelieferte Produkt Material- und/oder Fabrikationsfehler aufweist. Wir
sind auf keinen Fall haftbar zu machen für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Produkte mit Materialoder
Fabrikationsfehlern in die Produktion des Auftraggebers oder eines seiner Abnehmer aufgenommen wurden.
Alle Reklamationen über eine eventuelle falsche Ausführung von Bestellungen oder über die Qualität der
gelieferten Produkte müssen innerhalb von acht Tagen nach Lieferung mittels Einschreiben erfolgen.
Bei Mängeln im Sinne von Art. 13 muss der Auftraggeber BEEKENKAMP darüber innerhalb von 48 Stunden,
nachdem er meint, einen Mangel festgestellt zu haben, mittels Einschreiben informieren.
Nach Verstreichen der oben genannten Fristen wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die Lieferung
vollständig akzeptiert hat. Reklamationen nach den oben genannten Fristen müssen von BEEKENKAMP daher
auch nicht mehr bearbeitet werden.
Wenn rechtzeitig reklamiert wurde und nachdem bewiesen ist, dass die Produkte Material- oder
Fabrikationsfehler aufweisen, wird BEEKENKAMP nach eigener Wahl entweder für eine kostenlose Reparatur
oder für eine kostenlose Neulieferung der gesamten Bestellung oder eines Teils davon sorgen.
Zu irgendwelchen weiteren Handlungen ist BEEKENKAMP nicht verpflichtet, vor allem nicht zu Schadenersatz.

BEEKENKAMP haftet nicht für Kosten, Schäden und Zinsen, die dem Auftraggeber oder Dritten als direkte oder
indirekte Folge von Handlungen oder Versäumnissen von bei BEEKENKAMP angestellten Personen oder von
Mängeln an den Gütern, die dem Auftraggeber von BEEKENKAMP geliefert wurden, entstanden sind.
BEEKENKAMP ist nur verpflichtet, gemäß den bei der Aufgabe der Bestellung vereinbarten Spezifikationen zu
liefern. Für die Eignung der gelieferten Produkte für die vom Auftraggeber beabsichtigten oder jegliche andere,
von den Spezifikationen abweichende Zwecke übernimmt BEEKENKAMP keine Haftung. Reklamationen werden
nicht bearbeitet, wenn der Auftraggeber mit seinen bis dahin entstandenen Verpflichtungen gegenüber
BEEKENKAMP aus irgendeinem Vertrag in irgendeiner Form säumig war.
Der Auftraggeber stellt BEEKENKAMP von allen Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz, die aus diesem Vertrag
hervorgehen, frei.

XII BEZAHLUNG
Artikel 25:
Die Bezahlung muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Bei Überschreitung dieser Frist ist
der Auftraggeber allein durch das Verstreichen dieser Zahlungsfrist von Rechts wegen in Verzug, ohne dass dazu
irgendeine Mahnung erforderlich wäre. In diesem Fall wird die Ausführung aller für den Auftraggeber
übernommener Aufträge ausgesetzt, bis eine vollständige Bezahlung stattgefunden hat oder bis zu einer von
BEEKENKAMP festzusetzenden Frist. Wird diese Frist überschritten, dann hat BEEKENKAMP das Recht, die
genannten Aufträge nicht auszuführen und Schadenersatz zu fordern.
Von dem Augenblick an, an dem die Bezahlung erfolgen müsste, schuldet der Auftraggeber Zinsen in der Höhe
von 1,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder Monatsteil, der nach dem Fälligkeitsdatum verstreicht.
Bezahlungen müssen entweder in bar im Büro von BEEKENKAMP oder mittels Überweisung erfolgen. Der
Auftraggeber ist ohne jegliche Mahnung in Verzug, wenn die Zahlungsfrist verstrichen ist, sowie im Fall von
(Antrag auf) Eröffnung eines Konkurs- und Vergleichsverfahrens, Entmündigung oder Stellung unter richterliche
Aufsicht, Geschäftsauflösung und Beschlagnahme der Sachen des Auftraggebers. Alle Kosten in Zusammenhang
mit der Bezahlung gehen, sofern nicht anders vereinbart, auf Rechnung des Auftraggebers.
Alle Kosten, vor allem die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten zur Eintreibung der Forderung von
BEEKENKAMP, die mit einer zu späten Bezahlung in Zusammenhang stehen, gehen auf Rechnung des
Auftraggebers, der in Verzug ist. Die außergerichtlichen Kosten betragen 20 % des geschuldeten Betrags.
BEEKENKAMP hat das Recht, zu bestimmten, welche Schulden mit einer Zahlung beglichen werden. In jedem
Fall werden Zahlungen jedoch zuerst zur Begleichung von Zinsen und Kosten, die für oder wegen BEEKENKAMP
entstanden sind, dienen.
BEEKENKAMP hat jederzeit das Recht, vom Auftraggeber weitere Sicherheiten für die Bezahlung zu verlangen.
Wenn die Aufforderung, eine Sicherheit zu leisten, nicht innerhalb von 10 Tagen erfüllt wurde, ist der
Auftraggeber ohne weitere Ankündigung in Verzug, und der Auftrag wird als beendet betrachtet. Der Auftraggeber
haftet für alle Kosten und Schäden, die aus dem Auftrag und der vorzeitigen Beendigung hervorgehen.
BEEKENKAMP ist berechtigt, vom Auftraggeber zu fordern, dass dieser eine Abtretungserklärung seiner
Forderung(en) auf seinen Abnehmer unterzeichnet, wozu sich der Auftraggeber gegenüber BEEKENKAMP
zwecks Gewährleistung der Begleichung der Schulden des Auftraggebers bei BEEKENKAMP verpflichtet, sofern
BEEKENKAMP dies fordert.

XIII ANWENDBARES RECHT
Artikel 26:
Für alle Verträge von BEEKENKAMP, für die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, kommt
niederländisches Recht zur Anwendung.

XIV HINTERLEGUNG UND INKRAFTTRETEN
Artikel 27:
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Industriekammer und Handelskammer
in Delft hinterlegt und sind gültig vom 1 August 1995 an.
Opmerking [.RE1]: (C) 1996-
98 Centreline 2000 TUDOR –
Licenced User Beekenkamp
Beheer Maasdijk BV

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